Wildbacherkundung

Am Seitenende finden Sie in Kürze eine Übersichtskarte der erhobenen Wildbachmissstände.

Sollten Sie ein Hinweisschreiben zur Beseitigung von Wildbach-Missständen auf oder entlang Ihres Grundstücks erhalten haben, finden Sie die Details in der unten veröffentlichten Übersichtskarte.


Wildbach-MissstandMissstand erhoben
Hinweis versandtHinweis versandt
Wildbach OKbehoben


Sie können im Suchfeld oben links die Missstands-ID-Nummer aus Ihrem Schreiben eingeben. Wählen Sie dazu die erweiterte Suche aus und klicken Sie auf "Wildbach Missstände". Auch eine Suche nach der Grundstücksnummer ist möglich.

was ist hier

Bei den Pins in der Karte finden Sie weiterführende Informationen, eine Beschreibung des Missstands sowie ein Bild.

Dazu nutzen Sie die "Was ist hier?"-Funktion aus dem Kontextmenü (Rechtsklick) oder markieren den Missstand mit dem Auswahl-Werkzeug aus der Werkzeugleiste.

was ist hier

Werkzeugleiste

Beseitigen Sie die Missstände bitte innerhalb der im Schreiben angeführten Frist und melden Sie die Erledigung unter Angabe der Grundstücksnummer bzw. Missstands-ID-Nummer und nach Möglichkeit der Beifügung eines Fotos am Gemeindeamt oder online.

Verwenden Sie dazu bitte je Missstand das speziell dafür eingerichtete Onlineformular.

zum Onlineformular

Wir ersuchen alle Grundeigentümer*innen ihre Verantwortung auch im Sinne möglicher Betroffener am Unterlauf des Baches ernst zu nehmen und bedanken uns bereits jetzt für Ihre Kooperation.


Rechtliche Grundlagen


  • Forstgesetz 1975

  • Stmk. Waldschutzgesetz 1981

  • Wasserrechtsgesetz 1959

Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten; Räumung von Wildbächen

§ 101

[…]

(6) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden oder erkunden zu lassen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Erkundung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten. 

(7) Die von der Gemeinde gemäß Abs. 6 zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches. 

(8) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, die Durchführung der Räumung der Wildbäche von den im Abs. 6 bezeichneten Gegenständen sowie die Beseitigung sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände näher zu regeln.

Begehung der Wildbäche

§ 17

[…]

(3) Werden bei der Begehung Übelstände, die nicht von höherer Gewalt herrühren, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

[…]


Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes.

§ 47

(1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:

a)
die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;


b)
die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;


c)
die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.


[…]



Übersichtskarte

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(wird voraussichtlich am 15.07.2025 freigeschaltet)