Für etwaigen Fragen betreffend Bauamt steht Ihnen Frau Fladenhofer unter 03865 8202 3, per Mail s.fladenhofer@remove-this.stanz.at oder nach Terminvereinbarung zur Verfügung.

 

BAUVERHANDLUNGSTERMINE 2024:

Mittwoch, 28.02.2024 (Einreichung bis Dienstag, 16.01.2024)

Mittwoch, 12.06.2024 (Einreichung bis Dienstag, 30.04.2024)

Mittwoch, 25.09.2024 (Einreichung bis Dienstag, 13.08.2024)

Mittwoch, 27.11.2024 (Einreichung bis Dienstag, 15.10.2024)

Weitere Termine sind auf Anfrage bzw. wenn viele Ansuchen vorliegen möglich.

Berücksichtigt werden alle Ansuchen, welche bis zum jeweiligen Einreichtermin rechtzeitig einlangen.


BAUSCHWERPUNKTTAGE 2024:

Termine finden nur nach vorheriger Vereinbarung statt.

Zum Termin alle relevanten und verfügbaren Unterlagen des geplanten Bauvorhabens mitbringen (z.B. Lageplan, Pläne Bestand, Foto Istbestand, Skizze/Pläne etc.)

Termine sind spätestens eine Woche vorher zu vereinbaren, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.
Dazu bitte bei Stefanie Fladenhofer unter 03865/8202-3, via Mail s.fladenhofer@stanz.at oder persönlich melden.

Mittwoch, 31.01.2024
Mittwoch, 28.02.2024
Mittwoch, 27.03.2024
Mittwoch, 24.04.2024
Mittwoch, 29.05.2024
Mittwoch, 26.06.2024
Mittwoch, 31.07.2024
Mittwoch, 28.08.2024
Mittwoch, 25.09.2024
Mittwoch, 30.10.2024
Mittwoch, 27.11.2024
Mittwoch, 18.12.2024

 

 

Checklisten und Formulare zu jeder Art von Bauvorhaben: HIER klicken

 

Formulare und Infos für Ansuchen gemäß Steiermärkischen Baugesetz:

 

§ 19 Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Formular für Ansuchen gemäß § 19 Stmk. Baugesetz Baubewilligungspflichtige Vorhaben

1. Neu-, Zu- und Umbauten von baulichen Anlagen sowie größeren Renovierungen (mehr als 25%)

2. Nutzungsänderungen

3. Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten

4. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen

5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²

6. Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird

7. ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird

8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6
(Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß § 19 und baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 besteht, als baubewilligungspflichtige Vorhaben gemäß § 19 Z 8 einzureichen.)

 

 

§ 20 Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren:

Formular für Ansuchen gemäß § 20 Stmk. BauG Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren für Vorhaben nach § 20 Z 1, Z 2 lit. a bis d, Z 3 und Z 4

Z 1: Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern

Z 2a: Abstellflächen

Z 2b: Garagen, auch als Zubauten zu einem Gebäude

Z 2c: Schutzdächer (Flugdächer, Carport) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch als Zubau zu einem Gebäude

Z 2d: Nebengebäude

Z 3: Geländeveränderungen im Bauland, Geländeveränderungen im Freiland welche an Bauland angrenzen

Z 4: Ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichen (z.B. Wärmepumpe)

 

 

Formular für Ansuchen gemäß § 20 Stmk. BauG Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis g, lit. i bis k,  Z 5 und Z 7

Z 2e: Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise)

Z 2f: Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer Fläche von mehr als 40 m² handelt

Z 2g: Einfriedungen (Zäune) mti einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichthöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt

Z 2i: sichtbare Antennen- und Funkanlagentragmasten

Z 2j: bauliche Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze

Z 2k: Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m

Z 5: Durchführung von größeren Renovierungen (mehr als 25%) bei bestehenden Kleinhäusern

Z 7: länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind (Wohnwagen, Mobilheime, Wohncontainer) außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder Campingplätzen

 

 

Formular für Ansuchen gemäß § 20 Stmk. BauG Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. h

Z 2h: Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls baulichen Änderungen oder Nutzungsänderung sowie deren Brennstofflagerung

 

 

§ 21 Meldepflichtige Vorhaben

Formularvorlage über die Mitteilung gemäß § 21 Meldepflichtige Vorhaben

Formularvorlage über die Mitteilung gemäß § 21 Meldepflichtige Vorhaben - POOL

(1) Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäude (ausgenommen Garagen), Fütterungseinrichtungen bis 40 m², landesübliche Zäune, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofer keine Nachbarrechte berührt werden (§ 26 Abs. 1 Z 1 und 2)

2. kleinere baulichen Anlagen

a. Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall (Kleinkomposieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen)

b. Abstellfächen für Krafträder und Kraftfahrzeuge (max. Gesamtgewicht 3.500 kg) bis 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen, Schutzdächer (Flugdächer, Carport) mit höchstens 40 m² überdeckter Fläche, auch als Zubau zu einem Gebäude samt seitlicher Umschließung, die keine Gebäudeeigenschaft bewirken (max. 49%) 

c. Skulputuren und Zierbrunnenanlagen bis 3 m Höhe inklusive Sockel, kleinere sakrale Bauten, Gipfelkreuze

d. Wasserbecken bis 100 m³ Rauminhalt (Pools, Schwimmbecken), Saisonspeicher für solare Raumheizung, Brunnenanlagen, Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen)

e. luftgetragene Überdachungen bis 100 m² Grundfläche

f. Pergolen bis 40 m², Klapotetzen, Maibaum, Fahnen- und Teppichstange, Jagdsitz, Kinderspielgeräte

g. Nebengebäude im Bauland bis 40 m²

h. Gewächshäuser bis 3 m Firsthöhe bis 40 m²

i. Parabolanlagen, Hausantennenempfangsanlage im Privatbereich, Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen

j. Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel

k. Stützmauern bis max. 0,5 m Ansichtshöe über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassungen

l. Loggiaverglasungen einschließlich erforderliche Rahmenkonstruktion

m. Garten- und Gerätehütten samt Erdlager in Kleingartenanlagen bis 40 m² je Nutzungseinheit

n. Einfriedungen bis max. 1,5 m über dem angrenzdnen natürlichen Gelände

o. Solar- und Photovoltaikanlagen bis max. 400 m² mit max. 3,50 m

p. Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von max. 40 m² handelt

3. kleiner bauliche Anlagen und kleiner Zubauten im Bauland (vergleichbar hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn wie in Punkt 2 angeführt)

4. Baustelleinrichtungen, vorübergehende Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen oder Förderstellen für die Dauer der Baudurchführung, längstens bis zwei Wochen nach Baufertigstellung

4a. Gerüste und Netze zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach Fertigstellung

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis 8 kW Nennwärmeleistung, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 (Herstellernachweis über die Zulassung in Österreich) vorliegen

5a. Gasanlagen die keiner Bewilligungspflicht nach Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 (Herstellernachweis über die Zulassung in Österreich) vorliegen

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen (Wahlwerbung für die Wahl) bis spätestens zwei Wochen danach

7. Werb- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m²

8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³

(2) Meldepflichtig sind überdies:

1. Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge (max. Gesamtgewicht 3.500 kg) bis max. 40 m², auch wenn als Zubau zu einerm Gebäude ausgeführt und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten

2. ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen

3. Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben

4. Einbau von Treppenliften

5. Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung

6. Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen

7. Lagerung von Heizöl bis 300 l

8. Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen

9. wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen

10. Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt

11. Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl, sofern damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist

 

AGWR Formular

 

Fertigstellung:

Formular Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Stmk. BauG

Fertigstellung und Ansuchen um Benützungsbewilligung:

Für Bauvorhaben welche vor 29.06.2022 baubewilligt wurden:

Formular Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Abs. 1 Stmk. BauG und Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß § 38 Abs. 4 Stmk. BauG

Für Bauvorhaben welche nach 29.06.2022 baubewilligt wurden:

Formular Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Abs. 1 Stmk. BauG und Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß § 38 Abs. 4 Stmk. BauG

 

Steirmärkisches Baugesetz

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz